Widersprüchliche Entscheide des Ständerats zu Raumplanung und Landschaftsschutz

09.6.2022

Für den Trägerverein der Landschaftsinitiative sind die heutigen Entscheide des Ständerats bezüglich der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes nur teilweise positiv. Die Verankerung des Stabilisierungsziels für Bauten ausserhalb der Bauzonen inklusive einer griffigen Umsetzung ist zwar zu begrüssen. Mit den zusätzlichen Ausnahmen, die gleichzeitig geschaffen werden, wird das Erreichen des neuen Ziels aber schwierig. Die Debatte ist noch nicht abgeschlossen und wird nächste Woche fortgesetzt.  

Der Ständerat hat heute über die zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) und die Landschaftsinitiative debattiert. Die Debatte konnte allerdings nicht abgeschlossen werden, sondern wird nächste Woche fortgesetzt. Die bisher gefällten Entscheide sind aus Sicht der Landschaftsinitiative zwiespältig.    

Sehr erfreulich ist der Entscheid bei Artikel 8d, bei dem die Variante der Kommissionsmehrheit auch im Plenum Zustimmung fand. Damit werden Richtplanvorgaben zur Erreichung des in Artikel 1 beschlossenen Stabilisierungsziels definiert. «Nur mit dieser Variante kann die angestrebte Stabilisierung der Zahl der Gebäude ausserhalb der Bauzonen wirklich erreicht werden», sagt Elena Strozzi, Geschäftsleiterin der Landschaftsinitiative, und ergänzt: «Ohne diese Richtplanvorgaben bliebe das Stabilisierungsziel wohl toter Buchstabe.»  

Stabilisierungsziel durch Ausnahmeregelungen gefährdet  

Allerdings wird das Erreichen des Stabilisierungsziels durch die Entscheide des Ständerats zugunsten der Kommissionsminderheit bei Artikel 8c bedauerlicherweise direkt wieder in Frage gestellt. Der sogenannte Gebietsansatz wird damit deutlich zu grosszügig ausgestaltet. Die Kantone können mit dem Gebietsansatz Spezialzonen schaffen, in denen sie nicht standortgebundene Nutzungen auch ausserhalb der Bauzonen bewilligen können. Damit werden zusätzliche Ausnahmen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen ermöglicht. Besonders stossend ist der Absatz 1bis, mit dem die Umnutzung von nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Gebäuden zu Wohnzwecken erlaubt wird. In der Vernehmlassung wurde dies nur von einem einzigen Kanton eingefordert, und die Regelung widerspricht zudem diametral den Zielen der 2012 angenommenen Zweitwohnungsinitiative.  

Nächste Woche wird die Debatte weitergeführt. Aus Sicht des Trägervereins besonders wichtig sind die noch zu fällenden Entscheide bezüglich Landschaftsinitiative und zur Frage, ob die Teilrevision des RPG als indirekter Gegenvorschlag definiert wird oder nicht.  

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